Glückseligkeit ist der Wunsch und das Ziel aller Menschen; allein nur Friede, Eintracht, Sittlichkeit und wahre christliche Frömmigkeit bahnen zu diesem Ziele den Weg.Wird mit vereinten Kräften nach diesem schönen Ziele hingewirkt, so ist dessen Erreichung jedem einzelnen erleichtert; daher geht denn auch das Bestreben der Junggesellen in Dattenberg dahin, jetzt bei der glorreichen Wiedergeburt des vereinten Deutschen Vaterlandes sich auch aufs Neue zu vereinigen und ihren schon seit Jahren bestandenen Verein wieder zu beleben und für dessen Festhaltung sollen nachfolgende neu entworfene Statuten zu seiner Begründung gelegt werden.

§ 1

Der Zweck des Vereins ist, wie schon eingangs gesagt, Friede, Eintracht, Sittlichkeit und Frömmigkeit zu fördern,-dann zur Belebung der geselligen Freude und Verherrlichung der Kirchenfeste einen kleinen Fond durch Beiträge der Vereinsmitglieder zu bilden.

§ 2

Die ordentlichen Mitglieder des Vereins wählen unter sich einen Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten, drei Beisitzenden (worunter die beiden Fähnriche), einen Kassenverwalter (Rendanten) und einen Sekretair.

§ 3

Vorkommende Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorstand.

§ 4

Als wirkliches Mitglied kann nur der Dattenberger Junggeselle, der wenigstens 18 Jahre alt und von unbescholtenem Rufe sein muß, in den Verein aufgenommen werden.

§ 5

Auswärts wohnende Junggesellen können nur als Ehrenmitglieder, wenn sie nach § 4 das gesetzliche Alter haben und von unbescholtenem Rufe sind, gegen Zahlung eines Jahresbetrages von sechs Silbergroschen in den Verein, aber ohne Stimmrecht, aufgenommen werden.

§ 6

Zur Bildung des Kirchenfonds hat jedes ordentliche Mitglied jährlich wenigstens 6 Silbergroschen
beizutragen.

§ 7

Der Vorstand wird jedes Jahr von Neuem gewählt, und hat bei seinem Austreten, sowie auch wenn derselbe von Neuem gewählt werden sollte, über die Jahres-Einnahmen, sowie über die Verwendung derselben jedes Jahr am Mittwoch vor Pfingsten Rechnung an die Vereinsmitglieder abzugeben, zugleich auch dem zeitlichen Pfarrer, was die kirchliche Einnahme und Verwendung derselben betrifft, genaue Mittheilung zu machen, ohne jedoch dem Pfarrer irgendein Recht zur Verwaltung oder Verwendung des Kirchenfonds einzuräumen.

§ 8

Der zeitliche Rendant verwaltet die Kasse (eine Vereinskasse und eine Kirchenkasse); über jede hat er eine besondere Liste zu führen.

§ 9

Alle aus der Vereins- und Kirchenkasse zu machende Zahlungen können nur auf eine vom Sekretair des Vereins und dem Präsidenten auszustellende Anweisung von dem Rendanten geleistet werden.

§ 10

Die Einzahlung der monatlichen Beträge für die Kirche findet jedesmal am ersten Sonntage eines jeden Monats statt.

§ 11

Die Vereinsmitglieder haben den Jahresbetrag zur Bestimmung der geselligen Freude, sowie auch die dem Verein zufallenden Geschenke an den Rendanten abzugeben.

§ 12

Stirbt ein in Dattenberg wohnendes wirkliches Mitglied, so sollen zur anständigen Beerdigung desselben aus dem Vereinsfond 2 Thaler verwendet werden. Die Mitglieder werden sich, wo
möglich alle im Sterbehause einfinden, die Leiche bis zum Grabe begleiten, und dem Seelenamte, welches zum Heile des verstorbenen Bruders gehalten wird beiwohnen.

§ 13

Die vier jüngsten wirklichen Mitglieder haben die Pflicht die Mitglieder zu einer Versammlung, sowie auch zu einem stattfindenden Begräbnisse einzuladen, die Kirchenfahne und Kerze des heil. Donatus, nicht nur bei Umzügen, sondern auch bei nöthigen vorkommenden Fällen zu tragen, ferner die monatlichen Beiträge der Kirche, sowie das Opfer des h. Donatus zu heben.

§ 14

Der zeitliche Vorstand hat für die ihm geschenkte Ehre und das Zutrauen als die ersten Vereinsmitglieder folgenden jährlichen Beitrag an die Vereinskasse abzulegen:

  • Der Präsident, als erstes Mitglied - 1 Thl. (Thaler) 10 Sgr. (Silbergroschen)
  • Der Sekretair - 1 Thl. 10 Sgr.
  • Erster Beisitzende (Fähnrich) - 1 Thl.
  • Zweiter Beisitzende (Fähnrich) - 20 Sgr.
  • Dritter Beisitzende - 20 Sgr.
  • Der Rendant - 20 Srg.

§ 15

Das aufzunehmende Mitglied hat sich beim Vorstand zu melden, welche die Vorkehrung zur Aufnahme zu treffen hat; sie geschieht nach Stimmenmehrheit. Das aufgenommene Mitglied hat für die Aufnahme bei seinem Eintritt 1 Thl. 5 Sg. an den Rendanten abzugeben.

§ 16

Sobald der in den Verein aufgenommenen Junggesellen heirathet, kann er nicht mehr wirkliches oder ordentliches Vereinsmitglied bleiben, gehört jedoch von da an, wenn er seinen Jahresbeitrag pünktlich entrichtet dem Verein als Ehrenmitglied an.

§ 17

Jedes Mitglied muß sich immer moralisch gut betragen, denn derjenige, dessen Betragen gerechten Tadel verdient, kann nicht mehr Vereinsmitglied bleiben. Der Vorstand hat hierüber zu entscheiden.

§ 18

Jedes Mitglied ist verpflichtet dem zeitlichen Vorstande mit gebührender Achtung vorzukommen, und seine etwaigen Vorschläge und Ermahnungen das Wohl des Vereins betreffend, nicht von sich zu weisen.

§ 19

Jedes Mitglied hat die Festtage des Jahres, nämlich: Ostern, Pfingsten, Christi Himmelfahrt, Dreifaltigkeits- und Frohnleichnahmsfest, streng zu feiern, das Spielen, sowie alles, was diese
Festtage entheiligt, zu unterlassen.

§ 20

Die Mitglieder sind verpflichtet sich gegenseitig so wie auch Andere ordentlich zu behandeln,
in der Gesellschaft keine ungebührliche Reden und Gesänge, kein Schreien, sowie alles
Unanständige was dem Verein natürlich nur Unehre macht, nicht zu dulden.

§ 21

Von keinem Mitglied dürfen Ausschweifungen u.s.w. durch welche die Ehre des Vereins verletzt wird, geduldet werden.

§ 22

Jeder Fremde, der in die Versammlung eingeführt wird, muß mit gebührender Achtung behandelt werden.

§ 23

Jedes Mitglied ist verpflichtet, wenn es durch irgend häusliche oder sonstige persönliche Verhältnisse an Erscheinen in einer Versammlung verhindert ist, dem Vorstande die gehörige und zeitige Anzeige zu machen.

§ 24

Alle Verhandlungen und Vorschläge etc. welche durch Stimmenmehrheit angenommen, sind von sämmtlichen Mitgliedern zu beobachten und als nun gesetzliche Bestimmung zu ehren; und wenn es im Interesse des Vereins ist nichts von einer solchen Verhandlung öffentlich zu verbreiten.

§ 25

Alle Mitglieder sind gehalten, die Statuten und Vorschriften treu und gewissenhaft zu erfüllen weil auf der Erfüllung der Statuten das Fortbestehen, Aufblühen und Gedeihen des Vereins begründet ist.

§ 26

Alle Handlungen, welche den Statuten zuwiderlaufen, dürfen nur dem Vorstand angezeigt werden, da nur der zeitige Vorstand zur gebührenden Bestrafung das Recht hat.

§ 27

Die aufzunehmenden Mitglieder sind verpflichtet, dem Präsidenten die treue Erfüllung der Statuten nach Verlesung derselben und zwar vor der Vereinsfahne, als Zeichen der Einheit des Friedens und der Eintracht durch Handschlag zu geloben, unter dem Schutze unserer heil. Pfarrpatronen, der h. Maria des h. Antonius und des h. Donatus, zu deren Ehre die Vereinsfahnen gemacht sind, gegen alles zu kämpfen, was der Ehre Gottes, seiner heil. Kirche und dem Verein zur Schande und zum Nachteil gereichen könnte, sowie das Gute, Eintracht, Versöhnlichkeit und wahre Nächstenliebe, stets unter den Vereinsmitglieder zu befördern.