S A T Z U N G

des

Junggesellenverein Dattenberg 1759 e.V.
(JGV Dattenberg 1759)

vom 11.08.2011

 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

„JUNGGESELLENVEREIN DATTENBERG 1759 e.V.“

(JGV Dattenberg 1759). Er hat seinen Sitz in Dattenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2
Zweck und Ziel

Der JUNGGESELLENVEREIN DATTENBERG 1759 e.V. ist eine Organisation zur Förderung

  • des Gemeinschaftsbewusstseins der Jugendlichen in der Gemeinde

  • des alten kirchlichen und dörflichen Brauchtums

  • des Umweltschutzes in der Gemeinde

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung und Pflege der Jugendarbeit, des Umweltschutzes und des alten kirchlichen und dörflichen Brauchtums im Bereich der Gemeinde Dattenberg.

 

§ 3
Mitglieder und Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • Aktiven Einzelmitgliedern

  • Passiven Einzelmitgliedern

  • Fördernden Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

Aktives Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht verheiratet ist (standesamtliche Trauung), die Ziele des JGV Dattenberg 1759 bejaht und in jeder Weise zu unterstützen bereit ist.
Jedes aktive Einzelmitglied wird mit Vollendung des 28 Lebensjahres passives Mitglied.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den JGV Dattenberg 1759 finanziell oder materiell zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Verdienste um den JGV verliehen werden.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim JGV Dattenberg 1759 muss beantragt werden.

Über die Aufnahme hatt alleinig der Vorstand zu entscheiden.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung (einschließlich GA, GO usw.) des JGV Dattenberg 1759 an.

 

§5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt

  • Ausschluss

  • Tod des Mitglieds

  • Heirat

  • Auflösung des Vereins

Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des JGV Dattenberg 1759. Jedoch bleiben, außer bei Ableben, alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Beitrags-, Gebühren-, Steigerungsrückstände und sonstige finanzielle Verpflichtungen bestehen.

Eine Kündigung ist in einfacher schriftlicher Form bei einem zuständigen Vorstandsorgan einzureichen.Die Kündigung ist sofort nach der Abgabe wirksam und rechtskräftig.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Ehrengericht mit einfacher Mehrheit wegen Nichtbezahlung des Beitrages oder sonstiger finanzieller Verbindlichkeiten sofort ausgeschlossen werden.

Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung und Interessen des JGV Dattenberg 1759, kann es durch das Ehrengericht mit 51% Mehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden.

 

§ 6
Gebühren und Beiträge

Die Gebühren und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Diese sind in der Beitrags- und Gebührenliste ersichtlich.

Gebühren und Beiträge sind Bringschulden des jeweiligen Mitgliedes.

 

§ 7
Steigerungen

Verschiedene Ämter innerhalb des Vereins werden jeweils für einen festgelegten Zeitraum versteigert. Die entsprechenden Ämter und Zeiträume sind in der Geschäftsanweisung aufgeführt.

An den Steigerungen dürfen nur aktive Einzelmitglieder teilnehmen. Beträge aus Versteigerungen sind Bringschulden des jeweiligen Mitgliedes.

 

§ 8
Verwendung der Beiträge, Gebühren, Spenden und Steigerungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Einzelmitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sich an Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen, Wahlen und Versteigerungen zu beteiligen.

Jedes aktive Einzelmitglied hat die Pflicht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Vorlage eines triftigen Grundes kann ein Mitglied nach vorheriger Entschuldigung beim Vorstand von dieser Pflicht befreit werden.
Triftige Gründe sind in der Geschäftsanweisung geregelt.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und Beschlüsse des JGV Dattenberg 1759 zu befolgen und das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen.

Die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und aus der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

Sich aus den einzelnen Ämtern ergeben Pflichten sind in der Geschäftsanweisung geregelt.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, vom Verein bereitgestellte Uniformen, sonstige Gegenstände und/oder Materialien in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten.

Bei Rückgabe sind:

  • Uniformen chemisch gereinigt, vollständig und unbeschädigt

  • Materialien und Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand und vollständig

an den Vorstand zurückzugeben. Entstehen dem Verein durch Nichtbeachtung dieser Grundsätze zusätzliche Kosten, so sind diese von dem jeweiligen Mitglied zuzüglich einer Aufwandspauschale zu tragen.
Die Aufwandspauschale ist in der Beitrags- und Gebührenliste ersichtlich und wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Weitere Einzelheiten sind in der Geschäftsanweisung geregelt.

 

§ 10
Die Organe des JGV Dattenberg 1759

Die Organe sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

  • das Ehrengericht

 

§ 11
Der Vorstand und Ehrengericht

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden

  • dem Geschäftsführer

  • dem Schriftführer

  • dem Zeugwart

  • dem Beisitzer

  • dem Kassierer

  • dem Presseart

  • dem Hauptmann

  • dem Leutnant

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von einem Geschäftsjahr.

Die Anschrift des Vorsitzenden ist die Vereinsanschrift.

Das Ehrengericht besteht aus:

  • 7 Einzelmitgliedern, die nicht im Vorstand sind

Die Mitgliederversammlung wählt das Ehrengericht auf die Dauer von einem Geschäftsjahr. Der Vorstand und das Ehrengericht bleiben bis zur nächsten Wahl in der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den Geschäftsführer oder durch einen von beiden jeweils zusammen mit dem Schriftführer.

 

§ 12
Die Mitgliederversammlung

Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen und eine kurze Begründung enthalten.

Die Vorschriften über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind in der Geschäftsanweisung festzulegen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 13
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfolgen nur durch die Mitgliederversammlung. Für die Entscheidung, die Satzung zu ändern, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die aktuelle Satzung ist auf der Homepage des JGV Dattenberg einsehbar und kann bei dem Schriftführer eingesehn werden.

 

§ 14
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet nur die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes haben die Liquidatoren das verbleibende Reinvermögen zu gleichen Teile der Gemeinde Dattenberg und der Kirchengemeinde Dattenberg zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für Jugendarbeit und gemeinnützige Zwecke außschließlich in Dattenberg zu verwenden haben.

 

§ 15
Geschäftsanweisung und Geschäftsordnung

Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gibt sich der Verein eine Geschäftsanweisung (GA). Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung (G0).

GA und GO werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 16
Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde am 07.01.2011 von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.