G E S C H Ä F T S A N W E I S U N G

des

Junggesellenverein Dattenberg 1759 e.V. (JGV Dattenberg 1759)

vom 03.11.2023

 

  • 1

Allgemeines

Die Geschäftsanweisung ist eine Ergänzung der Satzung des Junggesellenverein Dattenberg e.V. (JGV Dattenberg 1759). Sie enthält alle für das Funktionieren des Clubs notwendigen

Bestimmungen. Aus der Historie entstandene Begriffe und Bezeichnungen werden beibehalten und gelten für männliche und weibliche Mitglieder in gleicher Weise.

 

  • 2

Zweck und Ziel

(Ergänzt § 2 der Satzung)

  • Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Monatsversammlungen und Vereinsabende mit Gesprächen und Diskussionen zu aktuellen Vereins- und Jugendproblemen
    2. Mitgliederversammlung
    3. Teilnahme am Patronatsfest (Donatusamt) mit anschließendem Königsschießen (Durchführung und Organisation)
    4. Aktive Teilnahme an den kirchlichen Feiertagen durch Präsentation der Vereinsfahnen in der Messe (Hochamt)
    5. Aktive Teilnahme durch tragen des „Himmels" an den kirchlichen Feiertagen Fronleichnam und Christi Himmelfahrt
    6. Organisation und Durchführung des Aufstellens eines Maibaums in der Gemeinde (einschließlich Abbau)
    7. Aktive Teilnahme an brauchtumsbezogenen Umzügen innerhalb der Gemeinde (z.B. Fackelzügen bei Goldhochzeiten)
    8. Organisation und Durchführung/Teilnahme des Bungertsfestes
    9. Teilnahme an Umzügen und Stiftungsfesten anderer Junggesellenvereine

10.Organisation und Durchführung der Feier zur Kirchweihe (Kirmes)

11.Organisation und Durchführung des Burgfestes zur besonderen Förderung des gemeindlichen Zusammenlebens

12.Organisation und Durchführung von Umweltaktionen zur Förderung des Gemeinwohles auf Wanderwegen und im Gemeindegebiet (z.Z. Müllsammelaktionen)

  1. Veranstaltung von Ausflügen, Informationsfahrten, Gesellschaftsabenden und Ausstellungen
  • Die reale Durchführung/Teilnahme an den unter 1. bis 13. genannten Maßnahmen richtet sich nach den jeweiligen wirtschaftlichen und personellen Möglichkeiten des Vereins. Die Organisation und die Durchführung von Feierlichkeiten/Umzügen usw. dürfen nicht zur finanziellen Gefährdung des Vereins führen.
  • 3

Mitglieder und Mitgliedschaft

(Ergänzt § 3 der Satzung)

Fördernde Mitglieder: 

Fördernde Mitglieder haben die Rechte wie Einzelmitglieder.

Ehrenmitglieder:

Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden für:

  • mindestens 5 Jahre aktive und erfolgreiche Vorstandsarbeit
  • für besondere Verdienste um den JGV Dattenberg
  • für besondere Verdienste innerhalb der Gemeinde (kirchliche Gemeinde und politische Gemeinde)

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Beitrages befreit.

Aktive Einzelmitglieder können nicht zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

 

  • 4

Erwerb der Mitgliedschaft  

(Ergänzt § 4 der Satzung)

  • Jedes Einzelmitglied hat eine Probezeit von 6 Monaten. Die Probezeit kann bei vorliegen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten bereits vor der Aufnahme am Bungertsfest abgeleistet werden. (Mindestalter 15 Jahre)
  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt grundsätzlich auf dem Bungertsfest. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines besonderen Einzelfalles durch besonderen Vorstandsbeschluss (2/3 Mehrheit) möglich.

 

  • 5

Ende der Mitgliedschaft

(Ergänzt §5 der Satzung)

  • Bei Heirat endet die Einzelmitgliedschaft mit dem Tag der Eheschließung (standesamtlich).
  • Verstirbt ein Mitglied des Vereins, so verpflichtet sich der Verein repräsentativ an den Trauerfeierlichkeiten teilzunehmen. Bei der Beerdigung sollten die Kirchenfahnen geführt werden. Ferner lässt der Verein eine hl. Messe für den Verstorbenen lesen.
  • Bei Ausscheiden aus dem Verein ist sämtliches Vereinseigentum (z.B. Schriftführerbücher, Hauptmanns- /Leutnantskiste, Wanderpokale usw.) an den Vorsitzenden zu übergeben.
  • 6

Gebühren und Beiträge  

(Ergänzt § 6 der Satzung)

  • Beitragsjahr ist von Jahreshauptversammlung bis zur nächsten

Jahreshauptversammlung. Der Beitrag ist spätestens zum 30.04 des jeweiligem Beitragsjahres zu entrichten.

  • Rückständige Beiträge werden nach diesem Termin zweimal schriftlich angemahnt. Sind diese Mahnungen mit einer Frist von 4 Wochen erfolglos, erfolgt i.d.R.

Ausschluss durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes (§ 5 der Satzung). 

Auf Antrag des betroffenen Einzelmitgliedes können vom Vorstand 

Einzelfallbezogene Zahlungsmodalitäten für einen Übergangszeitraum festgesetzt werden.

  • Gebühren sind sofort zu entrichten Die geltenden Gebühren und Beiträge sind aus der Beitrags-/Gebührenliste ersichtlich.
  • 7

Steigerungen

(Ergänzt § 7 der Satzung)

  • Es können folgende Ämter auf der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres durch aktive Einzelmitglieder gesteigert werden:
  • Alle Ämter dürfen von jedem Mitglied, unabhängig vom Geschlecht, besetzt werden.

 

Amt/Aufgabe

männliche

weibliche

 

Einzelmitglieder

Einzelmitglieder

1. Zapfjunge

Ja

Ja

2. Zapfjunge

Ja

Ja

1. Kirchenfähnrich

Ja

Ja

 

2. Kirchenfähnrich

Ja

Ja

 

 

1. 

Schwenkfähnrich*

Ja

Ja

 

 

2. 

Schwenkfähnrich*

Ja

Ja

 

 

Doktor

Ja

Ja

 

             
  • Die Mindestgebote setzt der Geschäftsführer vor der Mitgliederversammlung fest.
  • Die jeweiligen Mindestgebote sind in der Beitrags- und Gebührenliste ersichtlich.
  • Der Steigerungsbetrag ist sofort, spätestens jedoch 6 Wochen nach der

Mitgliederversammlung zu entrichten. Rückständige Beträge aus Steigerungen werden nach diesem Termin schriftlich angemahnt. Ist diese Mahnung mit einer Frist von 4 Wochen erfolglos, kann ein Ausschluss entsprechend § 5 der Satzung erfolgen.

  • Mit der Ersteigerung eines Amtes verpflichtet sich das Einzelmitglied, an allen

Veranstaltungen, bei denen das Amt erforderlich ist, teilzunehmen. Ist das Einzelmitglied in „Einzelfällen" verhindert, so hat es selbstständig für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

  • Mit der Ersteigerung der Schwenkfahne verpflichtet sich der Fähnrich an mindestens 2 Fähndelschwenk - Wettbewerben teilzunehmen. (Ausnahme: im ersten Jahr nach der erstmaligen Ersteigerung der Schwenkfahne)
  • Der amtierende Fähnrich kann die Schwenkfahne für einen symbolischen Preis jeweils für ein Jahr verlängern. Der geltende symbolische Preis ist aus der Beitrags-/Gebührenliste ersichtlich. Dies gilt nicht, wenn er nicht ausreichend oft trainiert oder nicht an Wettbewerben teilnimmt. In Zweifelsfällen entscheidet das Ehrengericht.
  • 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(Ergänzt § 9 der Satzung)

  • Jedes Mitglied welches an Veranstaltungen teilnimmt, hat in sauberem und ordentlichem Zustand zu erscheinen (Geduscht und saubere Kleidung).

An Stiftungsfesten, Kirchgängen sowie im Königszug gilt für alle Einzelmitglieder, welche keines der Ämter bekleiden die folgende Kleiderordnung:

(1.1a) Männliche Einzelmitglieder tragen:

  • schwarze Anzugschuhe
  • schwarze Anzugsocken
  • weiße, lange Hose
  • schwarzer Gürtel
  • weißes, langärmliges, einfarbiges Hemd

 

 

(1.1b) weibliche Einzelmitglieder tragen:

  • weiße Ballerinas
  • einen weißen Rock, knielang
  • weiße Bluse, kurzärmlig
  • weiße Handtasche
  • hautfarbene Strumpfhose / weiße Strickjacke

 

Der Vorsitzende hat das Recht in Einzelfällen die Teilnahme an Veranstaltungen zu verbieten.

Aktive Einzelmitglieder die sich

  • unerlaubt von einem Umzug entfernen,
  • nicht zu Veranstaltungen entschuldigt zu haben,
  • ihren Dienst an Veranstaltung nicht ausführen (z.B. Theke)

haben eine Gebühr zuzahlen. Die Höhe der Gebühr zu dem jeweiligen Punkt wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist aus der Beitrag-/ Gebührenliste ersichtlich.

  • Die Übergabe und Rückgabe von vereinseigenen Ausrüstungsgegenständen ist schriftlich im Schriftführerbuch festzuhalten. Die Übergabe / Rückgabe erfolgt über Einzelnachweis, durch den Zeugwart.
  • Der König und die Königin müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Pokale des JGV Dattenberg müssen bis zum Königsschießen wieder beim Vorstand zurückgegeben werden.

Entschuldigungs-/Befreiungsgründe

Triftige Gründe zur Entschuldigung / Befreiung von der Veranstaltung sind:

  • Familienfeiern / Trauerfall
  • Aktive Teilnahme an Sportveranstaltungen
  • Krankheit
  • Arbeit / Schichtarbeit / Urlaub / Schule

Kein Mitglied darf andere Personen zum Genuss von alkoholischen Getränken oder sonstigen berauschenden Mitteln zwingen / verführen.

Kirchenfähnriche

Die Kirchenfähnriche haben die Pflicht an folgenden Tagen / Veranstaltungen in Uniform und mit Fahne:

  • Kirchliche Feiertage: Ostern, Weißer Sonntag, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Pfingsten, Donatusamt, Weihnachten
  • Sonstige Messen: Kirmes, Hochzeiten und Beerdigungen von Vereinsmitgliedern in der Kirche zum Hochamt / Messe anwesend zu sein.

Bei sonstigen Veranstaltungen wie Stiftungsfesten, Umzüge und anderen besonderen Anlässen, die vom Vorstand bekannt gegeben werden, besteht Anwesenheitspflicht in Uniform und mit der Fahne (soweit angeordnet).

Die Fähnriche haben für die Bereitstellung, Transport, Lagerung und Rückführung der Fahnen zu sorgen.

Schwenkfähnrich

Der Schwenkfähnrich hat die Pflicht, in Uniform und mit Fahne bei den Veranstaltungen Kirmes, Stiftungsfesten und anderen besonderen, vom Vorstand bekannt gegebenen Anlässen, aktiv teilzunehmen.

Die Fähnriche haben für die Bereitstellung, Transport, Lagerung und Rückführung der Fahnen zu sorgen.

Zapfjunge

Der Zapfjunge hat die Verpflichtung die Getränkeversorgung

  • an Kirmes am Königstisch
  • beim Königsschießen sicherzustellen. Als Gegenleistung erhält er Freigetränke in einem angemessenen Rahmen.

Schellenbaum

Das „Tragen des Schellenbaumes" an Kirmes wird an das aktive Einzelmitglied übertragen, welches zum Zeitpunkt des Königsschießens die meisten Vereinsschulden vorzuweisen hat, dies ist unabhängig von Ämtern und Vorstandsposten. Das Einzelmitglied wird nach dem Königsschießen vom Vorstand über das Ehrenamt informiert. Sollte zu diesem Zeitpunkt kein Einzelmitglied Vereinsschulden haben, wird das Ehrenamt, das Tragen des Schellenbaumes an Kirmes unter allen neu eingetretenen Einzelmitgliedern verlost. 

. Bei Streitigkeiten entscheidet der 1. Vorsitzende.

Himmeltragen

An Christi Himmelfahrt, Fronleichnam ist der Himmel von vier Vorstandsmitgliedern zu tragen.

(gleichmäßige Verteilung vorausgesetzt)

Zeugwarte

Haben die Aufgabe das vereinseigene Material zu pflegen.

Vereinseigenes Material (z.B. Werkzeug, Kabel, Gläser usw.) kann an Vereinsmitglieder und dritte mit Einzelnachweis ausgeliehen werden.

 

  • 9

Vorstand sowie Hauptmann und Leutnant

(Ergänzt § 10 der Satzung)

Abschnitt Vorstand

Alle Ämter dürfen von jedem Mitglied, unabhängig vom Geschlecht, besetzt werden.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Wesentliche Aufgabenverteilung des Vorstands: 1. Vorsitzender:

Leitung des Vereins, Leitung der Versammlungen, Repräsentation des Vereins gegenüber

Dritten, Vertragsverhandlungen, Ansprechpartner für Dritte, Grundplanung der einzelnen Veranstaltungen, Planung des Jahresprogramms

  1. Geschäftsführer:

Finanzielle Abwicklung, Vertragsverhandlungen, Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden,

Vertretung des Vorsitzenden, Verwaltung des Vereinsvermögens, Steuer, Gema

  1. Kassierer:

Finanzielle Abwicklung aller Art, Verwaltung des Vereinsvermögens und der Vereinskassen, Steuer, Gema, Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer.

  1. Schriftführer:

Schriftliches Festhalten des Vereinslebens, Protokolle, Einladungen (Presse, Vereine, sonstige), sonstiger Schriftwechsel des Vereins.

  1. Zeugwarte (2 Stück):

Wartung und Pflege des Vereinsguts, Vollzähligkeit des Vereinseigentums, 

Bereitstellung des Vereinsguts bei Veranstaltungen, Rööpe säen, Planung / 

Organisation und Durchführung der Jahresabschlusswanderung und des Winzerfestwagens

 

  1. Beisitzer:

Unterstützung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder insbesondere des  Schriftführers. Zum hineinschnuppern in den Vorstand gedacht.             

  1. Hauptmann und Leutnant:

Repräsentation des Vereins in Uniform, Leitung der Umzüge, Heulbier, 

Blumenbestellung bei Hochzeiten, Aufstellen von Bäumen bei Hochzeiten von Mitgliedern

(mit Mitgliedern aus der Nachbarschaft des Brautpaares), Gratulation bei Feierlichkeiten,

Ehrung von Gästen / Vereinsmitgliedern, Nikolaus / Hans Muff, Getränkeversorgung des Königstischs

  • Die jeweils gültige Aufgabenverteilung erstellt der Vorsitzende in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand nach der Vorstandswahl. Die Aufgabenbeschreibung erlischt mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes.
  • Der Vorstand ist unter Beachtung einer angemessenen Frist regelmäßig zur Vorstandssitzung einzuladen. Über das Ergebnis der Beratung ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
  • Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in der das unbesetzte Vorstandsamt nachgewählt/ neugewählt wird.
  • Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, wenn nichts anderes in der Satzung, der GA, der GO geregelt ist.
  • Zur Beschlussfassung müssen mindesten 50% des Vorstandes anwesend sein. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  • Über das Vereinsleben wichtige Beschlüsse hat der Vorstand (Vorsitzender) auf der Monatsversammlung die Vereinsmitglieder zu informieren.
  • 10

Ehrengericht

(Ergänzt § 11 der Satzung)

 

  • Das Ehrengericht wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen.
  • Das Ehrengericht hat die Aufgabe Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten und Verstöße gegen die Satzung zu ahnden.
  • Zur Beschlussfassung müssen mindestens 4 Mitglieder des Ehrengerichts anwesend sein. (4) Das betroffene Mitglied und der Vorstand müssen vor Beschlussfassung gehört werden. Bei der Beschlussfassung darf das betroffene Mitglied nicht anwesend sein, die Gründe für die Beschlussfassung sind schriftlich (Protokoll) niederzulegen. Das Protokoll ist den Vereinsunterlagen beizufügen.
  • Ist eine Stimmengleichheit im Ehrengericht vorhanden, so ist Vorstand mit einzubeziehen, wenn dann immer noch Stimmengleichheit herrscht, so zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  • Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anders in der Satzung, GA, GO geregelt ist.
  • Gegen die Entscheidung/ Urteil kann vor dem Vorstand Beschwerde binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Daraufhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Beschwerde mit 2/3 Mehrheit endgültig entscheidet.
  • 11

Strafen

Bei Verstößen gegen die Satzung können folgende Strafen verhängt werden:

  • Verweis durch das Ehrengericht
  • Verweis durch den Verein
  • Geldstrafe (Die Höhe legt das Ehrengericht fest.)
  • Aberkennung der Mitgliedschaft

Es gelten die analog die Zahlungsmodalitäten wie bei §6 der GA.

 

  • 12

Mitgliederversammlung

(Ergänzt § 12 der Satzung)

  • Die jährliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der Regel am 1. Freitag im November statt. Den Ort und genauen Zeitpunkt legt der Vorstand fest.
  • Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) umfasst mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
  1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
  2. Gedenkminute für verstorbene und gefallenen Mitglieder
  3. Bericht des Vorsitzenden
  4. Bericht des Schriftführers
  5. Bericht des Geschäftsführers
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Wahl des Wahlleiters
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Wahl des Vorsitzenden

10.Amtsübernahme des Vorsitzenden

11.Wahl des Geschäftsführers

12.Wahl des Schriftführers

13.Wahl des Zeugwartes

14.Wahl des Beisitzers

15.Wahl des Hauptmanns

16.Wahl des Leutnants

17.Wahl der Kassenprüfer

18.Wahl des Ehrengerichts

19.Wahl des Vereinslokals

20.Steigerungen

  • Der Beitritt zu Organen oder Verbänden kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen.
  • Das Geschäftsjahr ist von Jahreshauptversammlung bis Jahreshauptversammlung. In der Übergangszeit von November bis Januar erfolgt die Übergabe der Ämter (Unterlagen,

Uniformen, usw.) In dieser Zeit sind alle wichtigen Tätigkeiten gemeinsam, d.h. altes Vorstandsmitglied und neues Vorstandsmitglied durchzuführen. (z.B. Steuer) Die Verantwortung trägt das neue Vorstandsmitglied.