S A T Z U N G

des

Junggesellenverein Dattenberg 1759 e.V.

(JGV Dattenberg 1759)

Vom 01.11.2019

 

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

„JUNGGESELLENVEREIN DATTENBERG 1759 e.V.“

(JGV Dattenberg 1759). Er hat seinen Sitz in Dattenberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur unter VR 11672 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist von Jahreshauptversammlung zur Jahreshauptversammlung.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der JUNGGESELLENVEREIN DATTENBERG 1759 e.V. ist eine Organisation zur Förderung

  • des Gemeinschaftsbewusstseins der Jugendlichen in der Gemeinde
  • des alten kirchlichen und dörflichen Brauchtums
  • des Umweltschutzes in der Gemeinde

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung und Pflege der Jugendarbeit, des Umweltschutzes und des alten kirchlichen und dörflichen Brauchtums im Bereich der Gemeinde Dattenberg.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder und Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. Aktiven Einzelmitgliedern
  2. Passiven Einzelmitgliedern
  3. Fördernden Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern

(2) Aktives Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht verheiratet ist (standesamtliche Trauung), die Ziele des JGV Dattenberg 1759 bejaht und in jeder Weise zu unterstützen bereit ist. Jedes aktive Einzelmitglied wird mit Vollendung des 28. Lebensjahres passives Mitglied.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den JGV Dattenberg 1759 finanziell oder materiell zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Verdienste um den JGV verliehen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beim JGV Dattenberg 1759 muss beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Antragsteller das Recht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Ablehnungsschreibens Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Hieraufhin hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung (einschließlich Geschäftsanweisung (GA) und Geschäftsordnung (GO) usw.) des JGV Dattenberg 1759 an.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod des Mitglieds
  4. Heirat
  5. Auflösung des Vereins

(2) Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des JGV Dattenberg 1759. Jedoch bleiben, außer bei Ableben, alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Beitrags-, Gebühren-, Steigerungsrückstände und sonstige finanzielle Verpflichtungen bestehen.

(3) Eine Kündigung ist in einfacher schriftlicher Form bei einem zuständigen Vorstandsorgan einzureichen. Die Kündigung ist sofort nach der Abgabe wirksam.

(4) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. In der letzten Mahnung ist auf die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste hinzuweisen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden innerhalb dieser Frist nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(5) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung und Interessen des JGV Dattenberg 1759, kann es durch das Ehrengericht mit 51% Mehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Gebühren und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Diese sind in der Beitrags- und Gebührenliste ersichtlich.

Gebühren und Beiträge sind Bringschulden des jeweiligen Mitgliedes.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Steigerungen

(1) Verschiedene Ämter innerhalb des Vereins werden jeweils für einen festgelegten Zeitraum versteigert. Die entsprechenden Ämter und Zeiträume sind in der Geschäftsanweisung aufgeführt.

(2) An den Steigerungen dürfen nur aktive Einzelmitglieder teilnehmen. Beträge aus Versteigerungen sind Bringschulden des jeweiligen Mitgliedes.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Einzelmitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sich an Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen, Wahlen und Versteigerungen zu beteiligen.

(2) Jedes aktive Einzelmitglied hat die Pflicht an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Vorlage eines triftigen Grundes kann ein Mitglied nach vorheriger Entschuldigung beim Vorstand von dieser Pflicht befreit werden. Triftige Gründe sind in der Geschäftsanweisung geregelt.

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und Beschlüsse des JGV Dattenberg 1759 zu befolgen und das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen.

(4) Die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes sowie aus der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

(5) Sich aus den einzelnen Ämtern ergeben Pflichten sind in der Geschäftsanweisung geregelt.

§ 9 Die Organe des JGV Dattenberg 1759

Die Organe sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • das Ehrengericht

§ 10 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem Geschäftsführer
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von einem Geschäftsjahr; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands im Amt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand steht zur Unterstützung der erweiterte Vorstand

Die Wahlperiode des erweiterten Vorstandes beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. zwei Zeugwarten
  2. bis zu zwei Beisitzern

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der verbleibende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der das unbesetzte Amt bis zur turnusgemäßen Neuwahl gewählt wird.

(4) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Das Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus:

  • 7 Einzelmitgliedern, die nicht im Vorstand sind

Die Mitgliederversammlung wählt das Ehrengericht auf die Dauer von einem Geschäftsjahr. Das Ehrengericht bleibt bis zur nächsten Wahl bei der

Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt, die möglichst am ersten Freitag im November durchzuführen ist.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und Gründe einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Es werden nur Ja und Nein – Stimmen berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-oder EMail-Adresse gesendet worden ist.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 21 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email vorliegen und eine kurze Begründung enthalten. Anträge auf Satzungsänderung, Anträge auf Änderung der Geschäftsanweisung und -ordnung sind mindestens 21 Tage vorher schriftlich oder per Email einzureichen und kurz zu begründen.

(6) Die Vorschriften über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind in der Geschäftsanweisung festzulegen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu erstellen, dass von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, die satzungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Bei Vorstandswahlen ist die Annahme der Wahl durch die Gewählten ebenfalls zu protokollieren.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. In der Einladung zur MGV sind die Änderungen im genauen Wortlaut anzugeben. Im Protokoll über die MGV ist die Beschlussfassung der Satzungsänderung mit dem genauen Wortlaut niederzuschreiben.

(2) Die aktuelle Satzung ist auf der Homepage des JGV Dattenberg einsehbar und kann bei dem Schriftführer eingesehen werden.

(3) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes haben die Liquidatoren das verbleibende Reinvermögen zu gleichen Teile der Gemeinde Dattenberg und der Kirchengemeinde Heilige Schutzengel Dattenberg zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für Jugendarbeit und gemeinnützige Zwecke ausschließlich in Dattenberg zu verwenden haben.

(3) Sofern die MGV nichts anderes beschließt, ist der oder die Vorsitzende mit der oder dem Geschäftsführer Liquidator. Der Verein wird von beiden Liquidatoren gemeinsam vertreten.

§ 15 Geschäftsanweisung und Geschäftsordnung

(1) Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gibt sich der Verein eine Geschäftsanweisung (GA). Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung (GO).

(2) GA und GO werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3) Die GA und die GO sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde am 01.11.2019 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.